Die Grundsteuer ist eine kommunale Abgabe für Immobilienbesitz an die Stadt oder Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da diese auf sehr veralteten Werten beruht.
Deshalb sind im Jahr 2022 alle Immobilien in Deutschland für die Grundsteuer neu zu bewerten.
Dazu muss jeder Immobilienbesitzer zwischen dem 01.07. und 31.10.2022 an das Finanzamt eine Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundstückswerts abgeben. Daraufhin wird die Grundsteuer neu berechnet und vom Finanzamt festgesetzt (Veranlagung).
Auf Ihren Wunsch hin übernehmen wir die Berechnung und Abgabe dieser Steuererklärung für Sie. Auch wenn Sie ansonsten nicht Mandant(in) in unserer Kanzlei sind, können wir die Erklärung dennoch für Sie erstellen und beim Finanzamt einreichen.
Treten Sie mit uns in Kontakt, um die Steuererklärung zur neuen
Grundsteuer über unsere Steuerkanzlei abzugeben:
Telefon: 089 90 77 90 35
E-Mail: info@schiener-steuerberater.de
Wir erfassen Ihre Grundstücksdaten und ermitteln für sämtliche Immobilien den Grundsteuerwert. Sie erhalten von uns eine fertige und unterschriftsreife Steuererklärung zur Feststellung des neuen Grundsteuerwertes.
Die gesamte Korrespondenz mit dem Finanzamt übernehmen wir ebenfalls für Sie. Nach Abschluss der Veranlagung durch das Finanzamt erhalten Sie einen Steuerbescheid.
Häufig gestellte Fragen zur neuen Grundsteuer 2022 (FAQ)
Wir möchten Ihnen hier Antworten auf häufige Fragen zur Grundsteuer geben. Bitte beachten Sie, dass dieses Angebot keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt.
Die Grundsteuer ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe auf jeglichen Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude. Sie betrifft Wohngrundstücke, gewerbliche Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Flächen, unabhängig davon ob diese selbstgenutzt oder vermietet werden.
Die Steuereinnahmen aus der Grundsteuer fließen den jeweiligen Städten und Gemeinden zu. Die Grundsteuer stellt somit neben der Gewerbesteuer und der anteiligen Ertragsteuer eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden dar.
Die zu zahlende Grundsteuer wird so berechnet:
Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz der Stadt/Gemeinde = Grundsteuer
Daran ändert sich auch durch die gesetzliche Neuregelung nichts. Allerdings wird der maßgebliche Grundsteuer-Messbetrag erstmals seit Jahrzehnten neu berechnet. Hierfür ist beim Finanzamt eine gesonderte Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt legt daraufhin den Grundsteuer-Messbetrag mit einem Steuerbescheid fest.
Die zuständige Stadt oder Gemeinde bestimmt den Hebesatz und erhebt unter Zugrundelegung des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrags die eigentliche Grundsteuer vom Grundstückseigentümer.
Die der bisherigen Grundsteuer zugrunde liegenden Berechnungswerte stammen in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964, in den neuen Bundesländern sogar aus dem Jahr 1935. Die Werte haben sich in der Folgezeit sehr unterschiedlich entwickelt.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 geurteilt, dass in dieser bis heute geltenden Berechnung der Grundsteuer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt und hat den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Neuregelung verpflichtet.
In der Zeit von April 2018 bis November 2021 hat der Gesetzgeber verschiedenste Modellrechnungen für eine neue Grundsteuer überlegt. Letztlich wurde ein sogenanntes Bundesmodell zur Berechnung der Bemessungsgrundlage entwickelt.
Den Bundesländern wurde jedoch erlaubt, jeweils eigene Grundsteuermodelle anzuwenden. Von dieser Öffnungsklausel haben die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen Gebrauch gemacht und jeweils eigene Berechnungsmodelle geschaffen. In allen übrigen Bundesländern gilt das Bundesmodell.
Im Wesentlichen geht es bei allen Modellen künftig darum, die aktuellen Wertverhältnisse der aktuellen Immobilie stärker zu berücksichtigen als bisher. Die größte Abweichung hiervon stellt das bayerische Flächenmodell dar.
Die neue Grundsteuer wird ab 01.01.2025 von den Städte und Gemeinden erhoben. Allerdings erfolgt die erste Hauptfeststellung (Bewertungszeitpunkt) der neuen Grundstückswerte zum Stichtag 01.01.2022.
Alle Grundstückeigentümer sind damit aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte beim Finanzamt einzureichen. Dies muss im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 auf elektronischem Weg (per ELSTER) erfolgen.
Das für Steuererklärung zuständige Finanzamt ist nicht zwangsläufig das gleiche Finanzamt wie das für die Einkommensteuer (Wohnsitzfinanzamt). Die Zuständigkeit und somit auch Berechnungsmodell ergibt sich nach der örtlichen Lage des betreffenden Grundstücks.
Beispiel: Person A wohnt in seinem Eigenheim in München. Daneben vermietet er ein Haus in Frankfurt und eine Wohnung in Berlin. Außerdem besitzt A ein Ferienhaus in Garmisch-Partenkirchen.
Lösung: Während das Finanzamt München für die Einkommensteuer alleine zuständig ist und auch sämtliche Mietobjekte des A dort steuerlich veranlagt werden, erfolgt die Abgabe der Feststellungserklärung zur neuen Grundsteuer für das Eigenheim beim Finanzamt München, für die vermieteten Wohnungen jeweils beim Finanzamt Frankfurt bzw. Berlin und für das Ferienhaus beim Finanzamt Garmisch-Partenkirchen. Es kommen hier 3 verschiedene Berechnungsmodelle zum Tragen (Bayern, Hessen, Bundesmodell).
Das lässt sich leider nicht pauschal sagen. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, welches Berechnungsmodell zum Tragen kommt und welcher Hebesatz von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde angewendet wird.
Erfahrungsgemäß wird keine Steuer günstiger, wenn sie neu zu regeln war.
Nein, Sie brauchen für eine Unterstützung in Sachen „Grundsteuer“ nicht bereits Mandant unserer Kanzlei zu sein. Sie können auch weiterhin bei Ihrem bisherigen Steuerberater bleiben oder auch sonst alle Tätigkeiten rund um das Thema Steuern weiterhin selbst in die Hand nehmen.
Die Berechnung der Leistungen von Steuerberatern unterliegt einem gesetzlichen Gebührenrecht, ähnlich bei Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Architekten. Die Höhe der Steuerberatungskosten hängt vom Wert der Immobilie und im Fall der Grundsteuer dem jeweiligen Berechnungsmodell ab. Wenn Sie uns beauftragen, dann holen wir die entsprechenden Unterlagen beim Grundbuchamt ein und beraten Sie bei der Bestimmung der relevanten Parameter (z.B. Wohn- und Nutzfläche).